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Verweis: eRecht24

§ 36 VSBG

Eine Formulierung für den Fall der Nichtbereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren kann etwa wie folgt lauten:

„Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“

Sollten Sie sich freiwillig für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entschieden haben, müssten Sie auf diese Information nebst auf die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).

Für den Fall, dass trotz der obigen Ausführungen gleichwohl eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, kann die entsprechende Formulierung z.B. lauten:

„Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).“

§ 37 VSBG

Unabhängig von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 VSBG besteht nach dem Gesetz eine weitere Hinweispflicht für den Unternehmer, wenn sich dieser mit einem Verbraucher im konkreten Fall in einer Streitigkeit befindet (§ 37 VSBG). Das bedeutet, dass der Unternehmer seine Kunden (Verbraucher) bei Eintritt des Streitfalls in Textform (§ 126b BGB) darüber unterrichten muss, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (s.o.) sie sich wenden können.

Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren müssen Unternehmer die Mandanten auch hier entsprechend in Textform darüber informieren, dass sie zu einem solchen Verfahren weder bereit noch verpflichtet sind. Auch diese Informationspflicht gilt ab 1.2.2017.

Unternehmen (mit mehr als 10 Mitarbeitern zum 31.12 des Vorjahres) müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzten, inwieweit sie bereit sind an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ob sie dazu verpflichtet sind und wenn ja welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Eine Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend, lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist ab dem 1.2.2017 vorgeschrieben.